Abschreibung (AfA)

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts auf dessen Nutzungsdauer. Das sorgt dafür, dass der Werteverzehr – also der „Verschleiß“ – steuerlich über mehrere Jahre berücksichtigt wird.

 

Für digitale Wirtschaftsgüter wie PCs oder Software gilt seit 2021 eine Sonderregelung: Sie können sofort im Anschaffungsjahr vollständig abgeschrieben werden („Digital-AfA“; § 7 EStG i. V. m. BMF-Schreiben vom 26. 02. 2021). Das betrifft ausschließlich das Steuerrecht. Im Handelsrecht (z. B. Bilanz nach HGB) müssen die Anschaffungskosten weiterhin über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt werden.

 

Beispiel 1 (Digital-AfA):


Ein Grafikdesigner kauft im März 2026 einen professionellen Rechner für 2.000 €. Steuerlich darf er den gesamten Betrag im Jahr 2026 sofort abschreiben. In seiner Handelsbilanz würde der Rechner aber über drei Jahre planmäßig mit jeweils etwa 666 € abgeschrieben.

 

Beispiel 2 (mehrjährige Abschreibung):


Eine Architektin schafft im Jahr 2026 ein neues Büro-Mobiliar im Wert von 9.000 € an. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle beträgt 13 Jahre. Damit setzt sie jährlich 9.000 € ÷ 13 = 692 € als Abschreibung an. Ein voller Sofortabzug ist hier nicht erlaubt, da es sich weder um ein digitales Wirtschaftsgut noch um ein geringwertiges Wirtschaftsgut (max. 952 € netto) handelt.

 

Praxis-Tipp:
Prüfen Sie bei jeder Anschaffung, ob eine Sofortabschreibung (Digital-AfA oder GWG) sinnvoll ist oder eine reguläre Verteilung über die Nutzungsdauer steuerlich vorteilhafter wäre.

 

Rechtsgrundlage:
§ 7 EStG; AfA-Tabellen des BMF; BMF-Schreiben vom 26. 02. 2021; Handelsrecht: § 253 HGB.
Rechtsstand: Januar 2026.

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