Arbeitszimmer / Homeoffice
Ein häusliches Arbeitszimmer ist steuerlich nur abzugsfähig, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Abzug ist auf 1.260 € jährlich gedeckelt (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 EStG). Das betrifft z. B. Lehrerinnen und Lehrer, die zu Hause Unterricht vorbereiten, aber in der Schule über keinen geeigneten Arbeitsplatz verfügen.
Das Arbeitszimmer muss ein klar abgegrenzter Raum sein, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Nicht begünstigt sind Arbeitsecken im Wohnbereich.
Aktuelle Rechtsprechung:
Nach der Reform und Rechtsprechung seit 2023 (vgl. BFH-Urteil vom 15. August 2023, VI R 10/22) erhalten zum Beispiel Lehrer nur noch den höchstens gedeckelten Abzug von 1.260 €, da das häusliche Arbeitszimmer nicht mehr als Mittelpunkt der Tätigkeit gilt.
Zusätzlich gibt es die Homeoffice-Pauschale: 6 € pro Tag, maximal 1.260 € pro Jahr. Sie kann auch ohne separates Arbeitszimmer gelten – etwa wenn Sie vom Küchentisch aus arbeiten.
Beispiel:
Eine Angestellte arbeitet an 180 Tagen im Homeoffice am Küchentisch. Sie kann 1.080 € (180 × 6 €) als Werbungskosten ansetzen. Ein Lehrer mit eigenem Arbeitszimmer zu Hause darf 1.260 € abziehen – aber keinen unbegrenzten Aufwand mehr.
Rechtsgrundlage:
§ 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 EStG; BMF-Schreiben vom 15. 8. 2023; BFH VI R 10/22.
Rechtsstand: Januar 2026.
