Außergewöhnliche Belastungen

„Außergewöhnliche Belastungen“ sind private Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die höher sind als bei den meisten anderen Personen mit ähnlichem Einkommen, Familienstand und Vermögen (§ 33 EStG). Sie mindern das zu versteuernde Einkommen, wenn eine bestimmte zumutbare Eigenbelastung überschritten wird.

 

Typische Fälle sind etwa Krankheitskosten, Pflegeaufwendungen, Beerdigungskosten oder Kosten nach einem Schadensfall (z. B. Hochwasser, Brand), soweit keine Versicherung zahlt. Die Aufwendungen müssen notwendig, angemessen und nachgewiesen sein (z. B. durch Rechnungen und ärztliche Bescheinigungen).

 

Beispiel:


Eine Steuerpflichtige muss 2026 wegen eines medizinisch notwendigen Zahnersatzes 4.000 € zahlen. Ihre zumutbare Eigenbelastung laut Einkommen und Familienstand beträgt 1.200 €. Die steuerlich berücksichtigungsfähige außergewöhnliche Belastung beträgt somit 2.800 € (4.000 – 1.200 €).

 

Hinweis:


Aufwendungen ohne Zwangslage oder mit freiwilligem Charakter (z. B. Schönheitsoperationen, Unterstützung von Angehörigen aus freien Stücken) gelten nicht als außergewöhnliche Belastung.

 

Praxis-Tipp:


Bei laufenden Pflegemaßnahmen oder dauerhaften Krankheitssituationen kann anstelle der Einzelkostennachweise oft ein Pauschbetrag für behinderte Menschen (§ 33b EStG) in Anspruch genommen werden – je nach Grad der Behinderung bis zu 2.840 € jährlich (Stand 2026).

 

Typisch abziehbare außergewöhnliche Belastungen

  • Krankheitskosten, soweit medizinisch notwendig (z. B. Arztkosten, Zuzahlungen, Brillen, Prothesen, Medikamente)
  • Kuren mit ärztlicher Verordnung und eindeutig therapeutischem Zweck (nicht bloß Erholung)
  • Pflegekosten für Pflegeheim oder häusliche Pflege, wenn Pflegegrad vorliegt
  • Umbaukosten zur Barrierefreiheit (z. B. Treppenlift, bodengleiche Dusche) bei gesundheitlicher Notwendigkeit
  • Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Hörgerät, spezielle Matratze für Krankheitsbild)
  • Beerdigungskosten, soweit kein Nachlass oder Versicherung erstattet
  • Katastrophenschäden (Hochwasser, Brand, Sturm) bei nachweislich unabwendbarem Ereignis und fehlendem Versicherungsschutz
  • Zwangsläufige Prozesskosten (z. B. zur Existenzsicherung, Pflegekostenübernahme)

 

Typisch nicht abziehbare außergewöhnliche Belastungen

  • Wellness- und Schönheitsbehandlungen ohne medizinische Indikation
  • Erholungsreisen oder Wellnessaufenthalte ohne nachgewiesene medizinische Notwendigkeit
  • Haushaltshilfen zu Komfortzwecken (ohne Pflegebedürftigkeit)
  • Wohnungsmodernisierungen oder Komfortverbesserungen ohne medizinische Notwendigkeit
  • Fitnessgeräte oder Sporttherapie ohne ärztliche Verordnung
  • Grabpflegekosten oder freiwillige Grabsteinaufsätze über den üblichen Rahmen hinaus
  • Schäden durch eigenes Verschulden oder fehlende Vorsorge (z. B. unterlassene Versicherung)
  • Scheidungs- oder Zivilprozesskosten ohne Bezug zur Existenzsicherung (meist seit 2013 ausgeschlossen)
  • Kosten der allgemeinen Lebensführung (Ernährung, Kleidung, Freizeit)

Rechtsgrundlage:
§§ 33–33b EStG; BFH-Urteile u. a. VI R 13/20 (zu Krankheitskosten); Rechtsstand: Januar 2026.

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