Berufsbedingter Umzug
Ein berufsbedingter Umzug liegt vor, wenn ein Ortswechsel unmittelbar durch den Beruf veranlasst ist – etwa wegen eines neuen Arbeitsplatzes oder einer deutlichen Verkürzung des Arbeitswegs.
Die Kosten gelten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
Beispiel 1:
Ein Angestellter zieht 2026 in eine andere Stadt, weil er eine neue Stelle antritt. Er kann Speditionskosten von 1.500 €, Maklergebühren sowie Reisekosten für Wohnungsbesichtigungen steuerlich geltend machen. Alternativ darf er die Umzugskostenpauschale nach § 10 BUKG ansetzen.
Beispiel 2:
Eine Beamtin wird dienstlich versetzt und nimmt ihren Ehepartner mit. Neben der Pauschale kann sie zusätzliche Kosten für doppelte Mietzahlungen ansetzen, wenn die alte Wohnung erst später gekündigt werden konnte – Voraussetzung ist der berufliche Zwang zur doppelten Mietzahlung.
Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs. 1 EStG; Bundesumzugskostengesetz (BUKG); BMF-Schreiben v. 23. 02. 2024; Stand Januar 2026.
