Degressive Abschreibung
Die degressive Abschreibung ist eine zeitlich befristete steuerliche Sonderform, bei der in den ersten Jahren höhere Abschreibungsbeträge anfallen und diese sich jährlich verringern.
Sie gilt für neue, bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Zeitraum 1.7.2025 bis 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden.
Abschreibungssatz: bis zum Dreifachen des linearen Satzes, maximal 30 % pro Jahr vom jeweiligen Restbuchwert.
Ein Wechsel zur linearen Abschreibung in späteren Jahren ist möglich, ein Wechsel zurück zur degressiven Methode nicht.
Handelsrecht vs. Steuerrecht
Die befristete Sonderregelung ist rein steuerlich; im Handelsrecht gelten die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und die planmäßige Abschreibung nach § 253 HGB, meist linear.
Degressive Abschreibung ist handelsrechtlich nur zulässig, wenn sie die tatsächliche Wertminderung sachgerecht abbildet; in der Praxis wird deshalb oft handelsbilanziell linear, steuerlich aber degressiv abgeschrieben.
Beispiel 1 (steuerlich degressiv, handelsrechtlich linear):
Eine GmbH kauft am 1.9.2026 eine neue Produktionsmaschine für 50.000 €. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre (linear 10 %).
Steuerbilanz: Wahl der degressiven AfA mit 30 %. Jahr 1: 15.000 €, Jahr 2: 10.500 €, Jahr 3: 7.350 € usw.
Handelsbilanz: lineare AfA mit 5.000 € pro Jahr, um ein gleichmäßigeres Ergebnisbild zu zeigen.
Beispiel 2 (Wechsel zur linearen AfA):
Nach einigen Jahren beträgt der Restbuchwert steuerlich nur noch 20.000 €.
Degressiv (30 %): 6.000 € Abschreibung im nächsten Jahr.
Linear über verbleibende Restnutzungsdauer (z. B. 5 Jahre): 4.000 € pro Jahr.
Entscheidet sich die GmbH, im nächsten Jahr auf lineare AfA zu wechseln, werden die restlichen 20.000 € gleichmäßig verteilt – die degressive Methode darf später nicht wieder aufgenommen werden.
Rechtsgrundlagen (Kurzangabe):
Steuerrecht: § 7 Abs. 2 EStG (degressive AfA, Sonderregelung für bewegliche Wirtschaftsgüter).
Handelsrecht: § 253 Abs. 3 HGB (planmäßige Abschreibung, Nutzungsdauer, Vorsichtsprinzip).
