Doppelte Haushaltsführung

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Arbeitnehmer:innen oder Selbstständige außerhalb ihres Hauptwohnsitzes am Beschäftigungsort eine zweite Unterkunft benötigen, weil der Weg zur ersten Wohnung täglich unzumutbar wäre. Sie dürfen dadurch bestimmte beruflich veranlasste Mehraufwendungen steuerlich als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehen (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG).

 

Pflichtanforderungen

 

Damit das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung anerkennt, müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

 

  • Am Lebensmittelpunkt besteht ein eigener Hausstand (Wohnung + finanzielle Beteiligung an den laufenden Kosten).
  • Am Beschäftigungsort wird eine eigene Unterkunft (z. B. Mietwohnung, WG-Zimmer, Hotelzimmer) unterhalten.
  • Die berufliche Veranlassung ist eindeutig – privater Umzug oder "Zweitwohnsitz aus Komfortgründen" sind nicht begünstigt.

 

Zulässige Vereinfachungen

 

Die Entfernung muss nicht exakt täglich zumutbar berechnet werden. In der Regel gilt: mehr als 1 Stunde Arbeitsweg (eine Strecke) ist unzumutbar.

 

Bei verheirateten oder in Partnerschaft lebenden Personen reicht es, wenn sich der Lebensmittelpunkt überwiegend (mehr als 50 % der Zeit) an der Hauptwohnung befindet.

 

Beispiel 1:


Eine Ingenieurin wohnt mit ihrem Partner in Wiesbaden, arbeitet aber dauerhaft in München. Sie mietet dort eine kleine Wohnung für 800 € monatlich. Sie kann folgende Kosten absetzen: Miete (begrenzt auf 1.000 €/Monat), Fahrten zur Hauptwohnung, Verpflegungspauschalen (für drei Monate) und notwendige Umzugskosten.

 

Beispiel 2:


Ein lediger Außendienstmitarbeiter hat seinen Hauptwohnsitz bei den Eltern und nutzt dort kostenfrei ein Zimmer. Da er sich nicht an den Haushaltskosten beteiligt, erkennt das Finanzamt den "eigenen Hausstand" nicht an – eine doppelte Haushaltsführung ist steuerlich nicht möglich.

 

Praxis‑Tipp:


Belegen Sie den Ersthaushalt immer über Kontoauszüge, Mietverträge oder Nebenkostenabrechnungen, um die Kostenbeteiligung nachzuweisen.

 

Rechtsgrundlage:
§ 9 EStG; BMF‑Schreiben vom 25. 11. 2021; BFH‑Urteile VI R 27/19, VI R 40/20; Stand Januar 2026.

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