Ehegattensplitting
Beim Ehegattensplitting werden die Einkommen beider Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner zusammengefasst und gemeinsam besteuert. Das Finanzamt halbiert das gemeinsame Einkommen, berechnet die Steuer für die Hälfte und verdoppelt anschließend den Betrag (§ 32a Abs. 5 EStG). Das führt häufig zu einer Steuerersparnis, wenn die Einkommen unterschiedlich hoch sind.
Beispiel 1:
Ein Ehepaar erzielt gemeinsam 90.000 € Einkommen, davon 60.000 € der Ehemann und 30.000 € die Ehefrau. Bei getrennter Veranlagung läge die Steuerlast bei rund 18.000 €, durch das Splittingverfahren sinkt sie auf etwa 15.000 €.
Beispiel 2:
Verdienen beide Partner z. B. jeweils 50.000 €, bringt das Ehegattensplitting keine Entlastung. In diesem Fall ist die Steuerlast praktisch identisch mit der Einzelveranlagung.
Rechtsgrundlage:
§ 26 ff., § 32a Abs. 5 EStG, Rechtsstand: Januar 2026.
