Elternzeit & Steuerklassenwahl

Die Wahl der richtigen Steuerklasse spielt besonders vor der Elternzeit eine große Rolle, da das Elterngeld auf dem Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate beruht. Durch einen rechtzeitigen Wechsel in eine günstigere Steuerklasse kann sich das Elterngeld erhöhen.


Grundlage bildet § 39 EStG i. V. m. dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

 

Beispiel 1:


Die werdende Mutter arbeitet in Steuerklasse V, der Ehemann in III. Wird frühzeitig – spätestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes – auf III gewechselt, erhöht sich das Nettoeinkommen und damit auch das Elterngeld.

 

Beispiel 2:


Erfolgt der Steuerklassenwechsel zu spät (z. B. erst drei Monate vor Mutterschutz), bleibt das bisherige Nettoeinkommen maßgeblich. Dann fällt das Elterngeld deutlich geringer aus, weil die günstigere Steuerklasse nicht ausreichend lange berücksichtigt werden konnte.

 

Rechtsgrundlage:
§ 39 EStG; § 2 BEEG; BMF-Schreiben zur Steuerklassenwahl für Elterngeldempfänger; Rechtsstand: Januar 2026.
 

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