Fahrtkosten (Pendlerpauschale)

Die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) berücksichtigt den Arbeitsweg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.


Bis einschließlich 2025 beträgt sie 0,30 € für die ersten 20 Kilometer und 0,38 € ab dem 21. Kilometer (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG, Inflationsausgleichsgesetz 2022).


Ab dem Veranlagungsjahr 2026 gilt dauerhaft der Satz von 0,38 € bereits ab dem ersten Kilometer.

Die Pauschale gilt unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel – ob Auto, Fahrrad, Bahn oder zu Fuß. Nur tatsächlich gefahrene Arbeitstage zählen.

 

Beispiel 1 (Rechtslage 2025):


Ein Angestellter fährt 18 km zur Arbeit und arbeitet 220 Tage im Jahr.
220 × 18 × 0,30 € = 1.188 € Werbungskosten.

 

Beispiel 2 (Rechtslage 2026):


Ab dem Jahr 2026 profitiert dieselbe Person von der pauschalen Anhebung:
220 × 18 × 0,38 € = 1.506 € Werbungskosten.


Fährt jemand steuerlich nicht zur Arbeit, weil z. B. kein aktives Arbeitsverhältnis besteht (Rentner, Studierende), kann alternativ die Mobilitätspauschale von 0,38 € je Entfernungskilometer genutzt werden – siehe auch Stichwort „Mobilitätspauschale (Buchstabe M)".

 

Rechtsgrundlage:
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG; Inflationsausgleichsgesetz 2022; Inflationsausgleichsgesetz 2024 (Anhebung ab 2026).
Rechtsstand: Januar 2026.

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