Freiberufler vs. Gewerbe
Die Abgrenzung zwischen freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 EStG) und gewerblicher Tätigkeit (§ 15 EStG) hat weitreichende steuerliche Folgen.
Freiberufler gelten als persönlich und eigenverantwortlich tätige Berufsträger und unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Typische sogenannte Katalogberufe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind Ärztinnen und Ärzte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Architektinnen und Archtitekten, Ingenieurinnen und Ingenieuren, Journalistinnen und Journalisten, Lehrerinnen und Lehrer und ähnliche akademische oder künstlerische Tätigkeiten.
Ob eine Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist, entscheidet oft das Finanzamt nach dem Tätigkeitsbild – bei modernen Kreativberufen wie Design, Fotografie oder Social Media ist daher häufig eine Einzelfallprüfung notwendig.
Beispiel 1:
Eine Architektin plant und berechnet eigenverantwortlich Bauprojekte. Ihre Tätigkeit ist als freiberuflich einzustufen (§ 18 EStG). Sie muss keinen Gewerbebetrieb anmelden und keine Gewerbesteuer zahlen.
Beispiel 2:
Ein YouTuber betreibt einen Kanal mit Comedy-Videos, Werbekooperationen und Merchandising. Seine Tätigkeit gilt in der Regel nicht als künstlerisch im engeren steuerrechtlichen Sinn, sondern als gewerblich, da der Unterhaltungszweck überwiegt und regelmäßig wirtschaftlich organisiert ist.
Anders kann es aussehen, wenn der Creator eigenständige, künstlerisch-schöpferische Werke (z. B. Musikvideos oder Animationskunst) entwirft – dann wäre eine freiberufliche Einstufung im Einzelfall möglich.
Rechtsgrundlage:
§§ 15 und 18 EStG; § 2 GewStG; BFH XI R 22/23 („Künstlerische Eigenleistung“).
Rechtsstand: Januar 2026.
