Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) einfach erklärt

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind abnutzbare, bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten 952 € brutto (800 € netto) nicht überschreiten (§ 6 Abs. 2 EStG).


Sie können im Anschaffungsjahr sofort vollständig abgeschrieben werden. Alternativ lässt sich ein Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG) für Güter zwischen 250 € und 1.000 € bilden, der über 5 Jahre gleichmäßig aufgelöst wird.

 

Beispiel 1 (Sofortabschreibung - GWG):


Eine Selbstständige kauft 2026 einen Schreibtisch für das Büro für 650 € netto. Der Tisch ist selbstständig nutzbar, daher kann die Selbstständige die Anschaffungskosten von 650 € sofort als Betriebsausgabe im Jahr 2026 absetzen.

 

Beispiel 2 ( Sammelposten):


Ein kleiner Betrieb erwirbt mehrere Bürostühle à 400 € netto und ein Multifunktionsgerät für 850 € netto. Da die Werte zwischen 250 € und 1.000 € liegen, kann das Unternehmen entscheiden, ob ein Sammelposten über 5 Jahre gebildet und jedes Jahr wird 1/5 des Betrags abgeschrieben wird oder ob die Bürostühle als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort und das Multifunktionsgerät über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden sollen. 

 

Es ergeben sich die folgenden Rechenbeispiele: 

 

Variante 1: 

 

Sammelposten für Bürostühle 1.600 Euro plus Multifunktionsgerät 850 Euro = 2.450 Euro gesamt / 5 Jahre = 490 Euro in den Jahren 2026 - 2030

 

Variante 2:

 

Bürostühle - Sofortabschreibung: 1.600 Euro Betriebsausgaben im Jahr 2026

Multifunktionsgerät - Regel-Abschreibung linear über 3 Jahre: 284 Euro Betriebsausgaben in den Jahren 2026 - 2028

 

Ergebnis:

 

Bei Variante 1 ist der Soforteffekt deutlich größer. In Jahren mit starkem Gewinn kann dies vorteilhaft sein.

 

Bei Variante 2 ist das Abschreibungsvolumen konstant. Wenn man keinen großen Gewinnschwankungen unterliegt, kann dies ein sinnvolles Vorgehen sein. 

 

Rechtsgrundlage:
§ 6 Abs. 2 & 2a EStG; BMF-Schreiben v. 30. 03. 2021; AfA-Tabellen des BMF.
Rechtsstand: Januar 2026.

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