Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer auf Gewinne aus gewerblichen Tätigkeiten (§ 2 GewStG). Sie betrifft alle Gewerbebetriebe, nicht aber Freiberufler oder Land- und Forstwirte.
Grundlage ist der Gewerbeertrag, auf den zunächst ein bundeseinheitlicher Steuermessbetrag von 3,5 % angewendet wird. Dieser wird anschließend mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert (meist zwischen 300 % und 900 %).
Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften lässt sich die gezahlte Gewerbesteuer über § 35 EStG teilweise auf die Einkommensteuer anrechnen, um Doppelbelastungen zu vermeiden. Damit unterscheidet sich die Gesamtsteuerbelastung bei vielen Selbständigen einkommensteuerlich nur gering von jener freiberuflicher Tätigkeiten.
Beispiel 1 (Gewerbesteuer mit Anrechnung):
Ein Einzelunternehmer erzielt 80.000 € Gewinn. Nach Anrechnung des Freibetrags von 24.500 € ergibt sich ein Gewerbeertrag von 55.500 €.
Messbetrag: 55.500 € × 3,5 % = 1.942,50 €.
Bei einem Hebesatz von 400 % ergibt sich eine Gewerbesteuer von 7.770 €.
Über § 35 EStG kann er diese vollständig auf seine Einkommensteuer anrechnen, sodass faktisch keine Mehrbelastung entsteht.
Beispiel 2 (GmbH oder hohe Hebesätze):
Eine GmbH mit 200.000 € Gewinn in einer Kommune mit 460 % Hebesatz zahlt Gewerbesteuer von 200.000 × 3,5 % × 460 % = 32.200 €.
Da Kapitalgesellschaften keine Einkommensteuer zahlen, ist hier keine Anrechnung möglich – die Gewerbesteuer stellt somit eine echte zusätzliche Steuerbelastung dar.
Hinweis – Unterschiede zur Freiberuflichkeit:
Auch wenn sich einkommensteuerlich oft kaum Unterschiede ergeben, können sich weitreichende praktische Konsequenzen ergeben, wenn eine Tätigkeit als gewerblich eingestuft wird:
- Pflichtmitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer (IHK), ggf. mit Beitragskosten.
- Gewerbeanmeldung bei der Kommune und zusätzliche Gewerbesteuererklärungen, inkl. der zeitnahen Mitteilungspflicht bei Veränderungen hinsichtlich des Gewerbes, z.B. Änderung des Gegenstands des Unternehmens, Ummeldung und Ähnliches.
- Größerer Verwaltungsaufwand (z. B. doppelte Buchführungspflicht bei Überschreiten der Umsatz- oder Gewinngrenze).
Für Freiberufler entfällt dies alles; sie melden ihre Tätigkeit nur beim Finanzamt an und unterliegen weder Gewerbesteuer noch IHK-Pflicht.
Rechtsgrundlage:
§§ 2, 6, 8 ff. GewStG; § 35 EStG (Anrechnung); Hebesatzsatzung der jeweiligen Kommune.
Rechtsstand: Januar 2026.
