Gewinnermittlung
Die Gewinnermittlung zeigt, wie sich der steuerpflichtige Gewinn eines Unternehmens ergibt. Er bildet die Grundlage für Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.
Es existieren mehrere Methoden – abhängig von Größe und Rechtsform des Unternehmens:
- Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG, für kleinere Betriebe.
- Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG (Bilanzierungspflichtige).
Beispiel 1 (Einnahmen-Überschuss-Rechnung):
Eine freiberufliche Texterin erstellt zur Ermittlung Ihres Gewinns eine einfache EÜR. Ihre Einnahmen (60.000 €) minus Ausgaben (20.000 €) ergeben 40.000 € Gewinn. Dieser wird in der Einkommensteuererklärung angegeben.
Beispiel 2 (Bilanzierungspflicht):
Ein Handwerksbetrieb mit 900.000 € Umsatz und 90.000 € Gewinn ist buchführungspflichtig (§ 141 AO).
Er erstellt eine Bilanz, in der Vermögen und Schulden gegenübergestellt werden. Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Betriebsvermögen am Jahresende und -anfang, zuzüglich Entnahmen und abzüglich Einlagen.
Rechtsgrundlage:
§§ 4 Abs. 1–3, § 5 EStG; § 141 AO; Handelsrechtliche Grundlagen in § 242 HGB.
Rechtsstand: Januar 2026.
