Haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die gewöhnlich von Mitgliedern eines privaten Haushalts erledigt werden, z. B. Reinigung, Gartenpflege oder Kinderbetreuung. 

 

Sie können 20 % der Arbeitskosten, maximal 4.000 € im Jahr, direkt von Ihrer Einkommensteuer abziehen. Voraussetzung sind eine Rechnung und unbare Zahlung (z. B. Überweisung).

 

Beispiel 1 (Putzkraft):


Sie beschäftigen eine selbständige Reinigungskraft, die Ihnen im Jahr 2.000 € für die Haushaltsreinigung in Rechnung stellt (nur Arbeitslohn). 20 % von 2.000 € = 400 € werden direkt von Ihrer Einkommensteuer abgezogen.

 

Beispiel 2 (Minijob im Privathaushalt):


Sie melden eine Haushaltshilfe als Minijobber bei der Minijob-Zentrale an und zahlen im Jahr 3.000 € Lohn. Hier können Sie 20 % der Aufwendungen, also 600 €, von Ihrer Einkommensteuer abziehen. Zusätzlich profitieren Sie von pauschalen, niedrigeren Sozialabgaben im Privathaushalt.

 

Typische Fehler in der Praxis:

 

  • Barzahlung der Handwerkerrechnung: Ohne Überweisung oder andere unbare Zahlung entfällt die Steuerermäßigung vollständig.
  • Materialkosten werden mit angesetzt, obwohl nur der ausgewiesene Arbeitslohn (inkl. Fahrt- und Maschinenkosten) begünstigt ist.​
  • Fehlende oder unzureichende Rechnung (z. B. keine Aufschlüsselung von Arbeits- und Materialanteil).​

 

Rechtsgrundlage:
§ 35a Abs. 2 EStG, Rechtsstand Januar 2026.

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