Haushaltsnahe Dienstleistungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die gewöhnlich von Mitgliedern eines privaten Haushalts erledigt werden, z. B. Reinigung, Gartenpflege oder Kinderbetreuung.
Sie können 20 % der Arbeitskosten, maximal 4.000 € im Jahr, direkt von Ihrer Einkommensteuer abziehen. Voraussetzung sind eine Rechnung und unbare Zahlung (z. B. Überweisung).
Beispiel 1 (Putzkraft):
Sie beschäftigen eine selbständige Reinigungskraft, die Ihnen im Jahr 2.000 € für die Haushaltsreinigung in Rechnung stellt (nur Arbeitslohn). 20 % von 2.000 € = 400 € werden direkt von Ihrer Einkommensteuer abgezogen.
Beispiel 2 (Minijob im Privathaushalt):
Sie melden eine Haushaltshilfe als Minijobber bei der Minijob-Zentrale an und zahlen im Jahr 3.000 € Lohn. Hier können Sie 20 % der Aufwendungen, also 600 €, von Ihrer Einkommensteuer abziehen. Zusätzlich profitieren Sie von pauschalen, niedrigeren Sozialabgaben im Privathaushalt.
Typische Fehler in der Praxis:
- Barzahlung der Handwerkerrechnung: Ohne Überweisung oder andere unbare Zahlung entfällt die Steuerermäßigung vollständig.
- Materialkosten werden mit angesetzt, obwohl nur der ausgewiesene Arbeitslohn (inkl. Fahrt- und Maschinenkosten) begünstigt ist.
- Fehlende oder unzureichende Rechnung (z. B. keine Aufschlüsselung von Arbeits- und Materialanteil).
Rechtsgrundlage:
§ 35a Abs. 2 EStG, Rechtsstand Januar 2026.
