Immobilien / Vermietung und Verpachtung

Einkünfte aus der Vermietung von Wohnungen, Häusern, Garagen oder ähnlichen Objekten zählen steuerlich zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Besteuert wird nicht die reine Miete, sondern der Überschuss: Mieteinnahmen minus Werbungskosten wie Zinsen, Abschreibung (AfA), Instandhaltung, Verwalterhonorare oder Versicherungen.

 

Bei verbilligter Vermietung – etwa an Angehörige – ist wichtig, ob mindestens 66 % der ortsüblichen Miete verlangt werden; nur dann bleiben die Werbungskosten in der Regel vollständig abziehbar.

 

Beispiel 1 (marktübliche Vermietung):


Eine Eigentümerin vermietet eine Wohnung für 1.000 € Miete im Monat, während die ortsübliche Miete bei etwa 1.050 € liegt. Sie erzielt also 12.000 € Mieteinnahmen im Jahr und hat z. B. 6.000 € Zinsen, 3.000 € Abschreibung und 1.500 € Instandhaltungskosten. 

 

Der steuerpflichtige Überschuss beträgt 12.000 € minus 10.500 € = 1.500 €.

 

Beispiel 2 (verbilligte Vermietung an Angehörige):


Ein Vermieter überlässt seinem Kind eine Wohnung, deren ortsübliche Miete 1.000 € beträgt, verlangt aber nur 500 € im Monat.

 

Damit liegt die Miete bei 50 % der ortsüblichen Miete. 

 

Die Werbungskosten dürfen dann nur im gleichen Verhältnis angesetzt werden, also hier zu 50 % – die andere Hälfte bleibt steuerlich unberücksichtigt.

 

Rechtsstand: § 21 EStG, Stand Januar 2026.
 

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