Investitionsabzugsbetrag (IAB)
Mit dem Investitionsabzugsbetrag können kleine und mittlere Betriebe geplante Investitionen schon vor der Anschaffung gewinnmindernd berücksichtigen. Bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen abgezogen werden, wenn der Gewinn des Betriebs maximal 200.000 € beträgt und es sich um abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt.
Die Summe aller noch nicht aufgelösten IAB ist je Betrieb auf 200.000 € begrenzt. Wird später nicht oder anders investiert, muss der IAB rückgängig gemacht werden, was zu einer nachträglichen Gewinnerhöhung und Steuernachzahlung führt.
Beispiel 1 (Geplante Maschine):
Eine Einzelunternehmerin plant für 2027 die Anschaffung einer Maschine für 100.000 € netto und erfüllt 2026 die Gewinngrenze von 200.000 €. Sie bildet 2026 einen IAB in Höhe von 50 % = 50.000 € und senkt so ihren Gewinn für 2026. 2027 wird die Maschine gekauft und genutzt; der IAB wird dann wieder gewinnerhöhend hinzugerechnet und die reguläre Abschreibung auf die Maschine vorgenommen.
Beispiel 2 ( Investition unterbleibt):
Ein Betrieb bildet 2024 einen IAB von 40.000 € für einen geplanten Lkw, investiert aber innerhalb der Dreijahresfrist nicht.
Der IAB ist rückgängig zu machen, der Gewinn des Ursprungsjahres erhöht sich um 40.000 € und es kommt zu einer Steuernachzahlung zuzüglich Zinsen nach § 233a AO.
Rechtsgrundlage:
§ 7g EStG; BMF-Schreiben vom 15.06.2022 zum IAB.
Rechtsstand: Januar 2026.
