Kinder & Steuern: Kindergeld & Kinderfreibetrag

Eltern erhalten entweder Kindergeld oder profitieren vom Kinderfreibetrag – das Finanzamt prüft automatisch, was günstiger ist („Günstigerprüfung“). 

 

Der Kinderfreibetrag soll – ähnlich wie der Grundfreibetrag – das Existenzminimum des Kindes steuerfrei stellen und besteht aus zwei Teilen: dem eigentlichen Kinderfreibetrag und einem Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (§ 32 Abs. 6 EStG).

 

Für 2026 beträgt der Kinderfreibetrag insgesamt 9.756 € pro Kind für beide Eltern gemeinsam (4.878 € je Elternteil). Das Kindergeld wird monatlich gezahlt; ob am Ende der Freibetrag oder das Kindergeld vorteilhafter ist, rechnet das Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung aus.

 

Beispiel 1 (Kindergeld günstiger):


Ein Ehepaar mit mittlerem Einkommen erhält für ein Kind das ganze Jahr Kindergeld. Bei der Veranlagung stellt das Finanzamt fest, dass die steuerliche Entlastung durch den Kinderfreibetrag geringer wäre als das bereits ausgezahlte Kindergeld. Das Kindergeld bleibt bestehen, der Freibetrag wirkt im Ergebnis nicht zusätzlich.

 

Beispiel 2 (Hoher Steuersatz, Freibetrag günstiger):


Bei einem sehr gut verdienenden Paar führt der Ansatz des Kinderfreibetrags (9.756 € in 2026) zu einer Steuerersparnis, die höher ist als das insgesamt ausgezahlte Kindergeld.

 

In diesem Fall wird das Kindergeld im Rahmen der Steuerberechnung gegengerechnet, und die Eltern profitieren faktisch vom höheren Freibetragseffekt.

 

Rechtsstand: § 32 EStG; Kinderfreibetrag 2026: 9.756 € je Kind (beide Eltern zusammen).

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