Kleinunternehmerregelung 2025: Umsatzsteuerklärung

Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)

Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) befreit kleine Unternehmen von der Umsatzsteuerpflicht – keine USt-Ausweisung auf Rechnungen, keine Voranmeldungen, aber auch kein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen.

 

Alte Rechtslage (bis 2024):

 

Vorjahresumsatz ≤ 22.000 € (inkl. 19% USt)

Laufendes Jahr voraussichtlich ≤ 50.000 € (inkl. 19% USt)

 

Bei Überschreitung: automatischer Wechsel zur Regelbesteuerung zum Jahresanfang

 

Neue Rechtslage (ab 01.01.2025):

 

Vorjahresumsatz ≤ 25.000 € (netto)

Laufendes Jahr ≤ 100.000 € (netto)

 

Bei Überschreitung: unterjähriger Wechsel – nur der überschreitende Umsatz ist umsatzsteuerpflichtig.

 

Beispiel 1 (Innerhalb der Grenzen):


Ein nebenberuflicher Coach erzielt 2025 20.000 € netto Umsatz (Vorjahr) und erwartet 2026 ca. 35.000 € netto. Er bleibt Kleinunternehmer, stellt Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus und spart sich die USt-Voranmeldungen.

 

Beispiel 2 (Grenzüberschreitung):


Alte Rechtslage (2024): 

 

Ein Webdesigner erzielt 2024 bereits im Oktober 25.000 € Umsatz (inkl. USt). Für das gesamte Jahr 2025 gilt er automatisch als regelbesteuert – auch wenn der Jahresumsatz letztlich nur 23.000 € betragen hätte.


Neue Rechtslage (2026):

 

Derselbe Designer überschreitet erst im November 2026 die 100.000 € netto. Nur ab diesem Zeitpunkt muss er auf weitere Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und Vorsteuer abziehen können.

 

Rechtsstand: § 19 UStG; Jahressteuergesetz 2024 (Grenzwerte ab 2025: 25.000 € / 100.000 € netto), Stand Januar 2026.


 

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