Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)
Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) befreit kleine Unternehmen von der Umsatzsteuerpflicht – keine USt-Ausweisung auf Rechnungen, keine Voranmeldungen, aber auch kein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen.
Alte Rechtslage (bis 2024):
Vorjahresumsatz ≤ 22.000 € (inkl. 19% USt)
Laufendes Jahr voraussichtlich ≤ 50.000 € (inkl. 19% USt)
Bei Überschreitung: automatischer Wechsel zur Regelbesteuerung zum Jahresanfang
Neue Rechtslage (ab 01.01.2025):
Vorjahresumsatz ≤ 25.000 € (netto)
Laufendes Jahr ≤ 100.000 € (netto)
Bei Überschreitung: unterjähriger Wechsel – nur der überschreitende Umsatz ist umsatzsteuerpflichtig.
Beispiel 1 (Innerhalb der Grenzen):
Ein nebenberuflicher Coach erzielt 2025 20.000 € netto Umsatz (Vorjahr) und erwartet 2026 ca. 35.000 € netto. Er bleibt Kleinunternehmer, stellt Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus und spart sich die USt-Voranmeldungen.
Beispiel 2 (Grenzüberschreitung):
Alte Rechtslage (2024):
Ein Webdesigner erzielt 2024 bereits im Oktober 25.000 € Umsatz (inkl. USt). Für das gesamte Jahr 2025 gilt er automatisch als regelbesteuert – auch wenn der Jahresumsatz letztlich nur 23.000 € betragen hätte.
Neue Rechtslage (2026):
Derselbe Designer überschreitet erst im November 2026 die 100.000 € netto. Nur ab diesem Zeitpunkt muss er auf weitere Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und Vorsteuer abziehen können.
Rechtsstand: § 19 UStG; Jahressteuergesetz 2024 (Grenzwerte ab 2025: 25.000 € / 100.000 € netto), Stand Januar 2026.
