Kryptowährungen
Kryptowährungen (z. B. Bitcoin, Ethereum) gelten steuerlich als Wirtschaftsgüter.
Im Privatvermögen werden Gewinne aus Verkauf oder Tausch in der Regel als private Veräußerungsgeschäfte behandelt (§ 23 EStG): Wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt, ist der Gewinn grundsätzlich steuerpflichtig; nach Ablauf von mehr als einem Jahr ist er grundsätzlich steuerfrei.
Wichtig: Auch ein Tausch (z. B. Bitcoin gegen Ethereum oder Bitcoin gegen Waren/Dienstleistungen) zählt steuerlich wie ein Verkauf.
Beispiel 1 (Verkauf innerhalb der Jahresfrist):
Sie kaufen im März 2026 0,2 BTC für 6.000 € und verkaufen diese im Oktober 2026 für 7.500 €. Der Gewinn von 1.500 € ist grundsätzlich steuerpflichtig, weil zwischen Kauf und Verkauf weniger als ein Jahr liegt.
Beispiel 2 (Ausländische Börse + Staking-Erträge):
Sie halten Ihre Coins bei einer ausländischen Kryptobörse und erhalten 2026 zusätzlich Staking-Rewards (z. B. 300 € Gegenwert).
Die Rewards sind als laufende Einkünfte separat zu versteuern; der spätere Verkauf der „gestakten“ Coins bleibt aber grundsätzlich bei der einjährigen Haltefrist (keine automatische Verlängerung auf 10 Jahre) – maßgeblich ist die aktuelle Verwaltungsauffassung.
Da die Börse in der Regel keine deutsche Steuer einbehält, müssen Sie die Vorgänge selbst dokumentieren und in der Steuererklärung korrekt erklären.
Rechtsstand:
§ 23 EStG (private Veräußerungsgeschäfte); BMF-Schreiben „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token“ (10.05.2022) sowie ergänzende Vorgaben zu Mitwirkungs-/Aufzeichnungspflichten (Update 2025), Stand Januar 2026.
