Lohnsteuerklassen
Die Lohnsteuerklassen bestimmen, wie hoch die monatliche Lohnsteuer von Ihrem Bruttogehalt abgezogen wird.
Es gibt sechs Steuerklassen:
Steuerklasse Für wen geeignet Besonderheit
I Ledige, Geschiedene, Verwitwete Standardklasse für Singles
II Alleinerziehende (Entlastungsbetrag für Kinder Höherer Kinderfreibetrag
III Verheiratete Alleinverdiener (mit Partner in V) Höchste Freibeträge, wenig LSt
IV Ehepartner mit ähnlichem Einkommen (ggf. Faktor) Gleiche Behandlung beider Partner
V Partner des Alleinverdieners (Partner in III) Niedrigste Freibeträge, hohe LSt
IV Zweitjob (auch bei Verheirateten) Höchste Lohnsteuerbelastung
Ein Steuerklassenwechsel muss beim Finanzamt beantragt werden. Er greift immer mit dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat.
Bei Trennung oder Verwitwung gelten Sonderregelungen.
Beispiel 1 (Ehepaar III/V):
Ehemann (60.000 €/Jahr, Klasse III) und Ehefrau (20.000 €/Jahr, Klasse V).
Der Alleinverdiener profitiert von höheren Freibeträgen, die Zweiverdienerin zahlt höhere Lohnsteuer.
Zusammen ergibt sich aber die beste monatliche Liquidität.
Beispiel 2 (Gleichverdiener IV/IV):
Beide Partner verdienen je 45.000 € jährlich.
Die Klasse IV/IV (mit/ohne Faktor) führt zu gleicher monatlicher Lohnsteuerbelastung.
Bei deutlichen Gehaltsunterschieden kann ein Wechsel zu III/V die Nettoauszahlung deutlich verbessern. Man muss jedoch berücksichtigen, dass die Steuerklassenkombination III/V zu einer Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung führt. Es kann auf Grund der geringeren unterjährigen Lohnsteuer zu einer Steuernachzahlung kommen.
Rechtsstand: § 32 Abs. 4 EStG; Lohnsteuerrichtlinien; Wechselfrist bis 30.11., Stand Januar 2026.
