Minijob & Midijob
Ein Minijob liegt vor, wenn der regelmäßige Monatsverdienst nicht mehr als 603 € beträgt (seit 01.01.2026).
In der Regel führt der Arbeitgeber dafür eine pauschale Steuer von 2 % (inkl. Soli und Kirchensteuer) ab – für Sie bleibt der Verdienst dann meist „steuerlich neutral“.
Ein Midijob (Übergangsbereich) liegt 2026 zwischen 603,01 € und 2.000 € Monatsverdienst.
Hier fallen bereits Sozialversicherungsbeiträge an, allerdings reduziert – der Arbeitnehmeranteil steigt gleitend an.
Beispiel 1 (Minijob):
Sie arbeiten auf 520‑€‑Basis in einem Laden; ab 2026 passt der Arbeitgeber den Lohn auf 603 € an. Wegen der Anpassung des Mindestlohnes und der Minijob-Grenze fallen Sie jedoch dennoch nicht in die Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitgeber führt auch weiterhin für Sie 2 % Pauschsteuer ab.
Für Sie muss der Lohn weder in der Steuererklärung auftauchen noch führt er in der Regel zu weiterer Einkommensteuerbelastung. Der Minijob ist mit der Pauschalversteuerung abgegolten.
Beispiel 2 (Midijob):
Sie verdienen 1.200 € brutto im Monat in einem Midijob. Sie zahlen reduzierte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, haben aber vollen Versicherungsschutz.
In der Einkommensteuererklärung werden die Löhne wie bei einem normalen Arbeitsverhältnis behandelt; es kann zu einer Erstattung oder Nachzahlung kommen, je nach Gesamtsituation.
In Kürze: Minijob-Grenze 2026: 603 €/Monat; Midijob-Bereich 603,01 €–2.000 €/Monat.
Rechtsgrundlagen: § 8 SGB IV, Gleitzonen-/Übergangsbereichsregelungen.
