Minijob & Midijob: Verdienstgrenzen 2026 erklärt

Minijob & Midijob

Ein Minijob liegt vor, wenn der regelmäßige Monatsverdienst nicht mehr als 603 € beträgt (seit 01.01.2026).

 

In der Regel führt der Arbeitgeber dafür eine pauschale Steuer von 2 % (inkl. Soli und Kirchensteuer) ab – für Sie bleibt der Verdienst dann meist „steuerlich neutral“.


Ein Midijob (Übergangsbereich) liegt 2026 zwischen 603,01 € und 2.000 € Monatsverdienst. 

 

Hier fallen bereits Sozialversicherungsbeiträge an, allerdings reduziert – der Arbeitnehmeranteil steigt gleitend an.

 

Beispiel 1 (Minijob):


Sie arbeiten auf 520‑€‑Basis in einem Laden; ab 2026 passt der Arbeitgeber den Lohn auf 603 € an. Wegen der Anpassung des Mindestlohnes und der Minijob-Grenze fallen Sie jedoch dennoch nicht in die Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitgeber führt auch weiterhin für Sie 2 % Pauschsteuer ab. 

 

Für Sie muss der Lohn weder in der Steuererklärung auftauchen noch führt er in der Regel zu weiterer Einkommensteuerbelastung. Der Minijob ist mit der Pauschalversteuerung abgegolten.

 

Beispiel 2 (Midijob):


Sie verdienen 1.200 € brutto im Monat in einem Midijob. Sie zahlen reduzierte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung, haben aber vollen Versicherungsschutz. 

 

In der Einkommensteuererklärung werden die Löhne wie bei einem normalen Arbeitsverhältnis behandelt; es kann zu einer Erstattung oder Nachzahlung kommen, je nach Gesamtsituation.

 

In Kürze: Minijob-Grenze 2026: 603 €/Monat; Midijob-Bereich 603,01 €–2.000 €/Monat.


Rechtsgrundlagen: § 8 SGB IV, Gleitzonen-/Übergangsbereichsregelungen.

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