Mobilitätspauschale

Die Mobilitätspauschale (oft auch Mobilitätsprämie genannt) richtet sich an Personen mit niedrigem Einkommen, die von der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) eigentlich profitieren würden, aber so wenig Steuer zahlen, dass sich der Werbungskostenabzug kaum auswirkt. 

 

Statt einer Steuerersparnis können sie eine direkte Zahlung vom Finanzamt beantragen. 

 

Grundlage ist die gleiche Pauschale wie bei der Pendlerpauschale (2026: 0,38 € je Entfernungskilometer), allerdings mit eigenen Anspruchsvoraussetzungen.

 

Beispiel 1 (Geringer Lohn, lange Strecke):


Eine Teilzeitkraft verdient so wenig, dass sie keine oder kaum Einkommensteuer zahlt. Sie pendelt aber 40 km zur Arbeit (220 Tage). 

 

Die reguläre Entfernungspauschale würde rechnerisch 220 × 40 × 0,38 € ergeben, verpufft aber wegen des niedrigen Steuersatzes fast vollständig. 

 

Über die Mobilitätspauschale kann sie dennoch einen Teil der Pendelkosten als Auszahlung vom Finanzamt erhalten.

 

Beispiel 2 (Studium oder Ausbildung):


Ein Azubi oder Student mit sehr geringem steuerpflichtigen Einkommen hat einen langen Arbeits- oder Ausbildungsweg und überschreitet mit der Entfernungspauschale zwar den Pauschbetrag, zahlt aber faktisch keine Einkommensteuer.

 

Hier kann die Mobilitätspauschale helfen, damit die weiten Fahrten nicht völlig „steuerlich leer“ laufen und ein Teil der Kosten tatsächlich erstattet wird.

 

Rechtsstand: Mobilitätsprämie/Mobilitätspauschale im Anschluss an die erhöhte Entfernungspauschale, 0,38 €/km ab dem 1. Kilometer ab 2026; Details über spezielle Antragsvoraussetzungen und Formulare in den BMF-Hinweisen und Einkommensteuer-Hinweisen 2026.
 

©Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.