Nachzahlungen & Vorauszahlungen
Ergibt sich bei der Einkommensteuerveranlagung, dass bereits gezahlte Lohnsteuer oder Vorauszahlungen nicht ausreichen, kommt es zu einer Nachzahlung.
Um größere Nachzahlungen in Zukunft zu vermeiden, setzt das Finanzamt Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest, die regelmäßig am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig sind (§ 37 EStG).
Hier lohnt sich ein regelmäßiger Blick auf die Entwicklung des Gewinns und eine Anpassung der Vorauszahlungen nach oben oder unten. Sprechen Sie mich gerne dazu einmal an!
Wichtiger Praxis-Hinweis – mehrere Jahre in einem Bescheid:
Situation: Ein Mandant erhält im November 2025 den Steuerbescheid für 2024 mit einer Nachzahlung von 40.000 €. Für 2025 hat er bisher nur 15.000 € vorausgezahlt.
Im Bescheid 2024 fordert das Finanzamt:
2024: 40.000 € Nachzahlung (fällig vier Wochen nach Ergehen des Bescheides)
2025: Restvorauszahlung zum 10.12.2025: 25.000 €
2026: Neue Vorauszahlungen ab 10.03.2026: je 10.000 € pro Quartal
Gesamtbelastung: Innerhalb weniger Monate 65.000 € plus laufende Quartalszahlungen – obwohl die Steuern für verschiedene Jahre geschuldet sind.
Beispiel 1:
Eine Angestellte mit Nebentätigkeit (5.000 €) erhält eine Nachzahlung von 1.200 € für das laufende Jahr. Zusätzlich werden Vorauszahlungen für das Folgejahr festgesetzt.
Beispiel 2:
Ein Selbständiger mit schwankenden Gewinnen erhält einen Steuerbescheid. Neben dem veranlagten Steuerjahr fordert das Finanzamt bereits eine hohe nachträgliche Vorauszahlung für das laufende Jahr, sowie erhöhte quartalsweise Vorauszahlungen für das Folgenjahr nach.
Die Liquidität wird massiv belastet – häufiger Anlass für Stundungsanträge, welche wiederum an hohe Voraussetzungen geknüpft sind. Siehe dazu mehr hier.
Rechtsstand: § 37 EStG (Vorauszahlungen werden bei Veranlagung angepasst); Bescheide können mehrere Jahre umfassen, Stand Januar 2026.
