Nebentätigkeit & Nebenjob
Jede Nebentätigkeit – Minijob, zweiter Teilzeitjob, freiberufliche Tätigkeit – ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig; bei Minijobs kann der Arbeitgeber pauschal versteuern.
Sozialversicherungsrechtlich ist entscheidend, ob bereits eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung besteht und wie hoch der Gesamtverdienst aus den Nebenjobs ist.
Sozialversicherung: Minijob neben Hauptjob
Ein sozialversicherungspflichtiger Hauptjob + ein Minijob bis 603 € → der Minijob ist in der Regel sozialversicherungsfrei für Sie, der Arbeitgeber zahlt Pauschbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale.
Ein weiterer (zweiter) Minijob neben Hauptjob → dieser zweite Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und wird voll sozialversicherungspflichtig.
Beispiel 1 (Ein Minijob neben Vollzeit):
Sie arbeiten vollzeit sozialversicherungspflichtig und haben zusätzlich einen Minijob mit 400 € monatlich.
Auf den Minijob zahlen Sie selbst keine zusätzlichen Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge; es fallen nur geringe (pflichtige oder abwählbare) Rentenbeiträge an, die überwiegend der Arbeitgeber trägt.
Mehrere Minijobs / Nebentätigkeiten
Ohne Hauptjob: Mehrere Minijobs sind möglich, aber alle Entgelte werden zusammengerechnet; über 603 € werden die Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig.
Mit Hauptjob: Nur der erste Minijob bleibt geringfügig; weitere Minijobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sozialversicherungspflichtig.
Beispiel 2 (Zwei Minijobs neben Teilzeit):
Sie arbeiten 25 Stunden pro Woche in einem Hauptjob und haben zwei Minijobs (je 300 €).
Der erste Minijob bleibt geringfügig, für den zweiten Minijob fallen reguläre Sozialversicherungsbeiträge an, weil dieser mit dem Hauptverdienst zusammengerechnet wird.
Hinweis Rentenversicherung im Minijob:
Minijobs sind seit einigen Jahren grundsätzlich rentenversicherungspflichtig mit der Möglichkeit der Befreiung (Opt‑out); ohne Befreiung zahlen Sie einen kleinen Eigenanteil zur Rentenversicherung und erwerben Rentenansprüche.
Rechtsstand: Geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV; Minijob-Grenze 603 € ab 2026; sozialversicherungsrechtliche Regeln zu Mehrfachbeschäftigungen, Stand Januar 2026.
