Nebentätigkeit & Nebenjob

Jede Nebentätigkeit – Minijob, zweiter Teilzeitjob, freiberufliche Tätigkeit – ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig; bei Minijobs kann der Arbeitgeber pauschal versteuern.

 

Sozialversicherungsrechtlich ist entscheidend, ob bereits eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung besteht und wie hoch der Gesamtverdienst aus den Nebenjobs ist.

 

Sozialversicherung: Minijob neben Hauptjob

 

Ein sozialversicherungspflichtiger Hauptjob + ein Minijob bis 603 € → der Minijob ist in der Regel sozialversicherungsfrei für Sie, der Arbeitgeber zahlt Pauschbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale.

 

Ein weiterer (zweiter) Minijob neben Hauptjob → dieser zweite Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und wird voll sozialversicherungspflichtig.

 

Beispiel 1 (Ein Minijob neben Vollzeit):


Sie arbeiten vollzeit sozialversicherungspflichtig und haben zusätzlich einen Minijob mit 400 € monatlich. 

 

Auf den Minijob zahlen Sie selbst keine zusätzlichen Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherungsbeiträge; es fallen nur geringe (pflichtige oder abwählbare) Rentenbeiträge an, die überwiegend der Arbeitgeber trägt.

 

Mehrere Minijobs / Nebentätigkeiten

 

Ohne Hauptjob: Mehrere Minijobs sind möglich, aber alle Entgelte werden zusammengerechnet; über 603 € werden die Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig.

 

Mit Hauptjob: Nur der erste Minijob bleibt geringfügig; weitere Minijobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sozialversicherungspflichtig.

 

Beispiel 2 (Zwei Minijobs neben Teilzeit):


Sie arbeiten 25 Stunden pro Woche in einem Hauptjob und haben zwei Minijobs (je 300 €). 

 

Der erste Minijob bleibt geringfügig, für den zweiten Minijob fallen reguläre Sozialversicherungsbeiträge an, weil dieser mit dem Hauptverdienst zusammengerechnet wird.

 

Hinweis Rentenversicherung im Minijob:


Minijobs sind seit einigen Jahren grundsätzlich rentenversicherungspflichtig mit der Möglichkeit der Befreiung (Opt‑out); ohne Befreiung zahlen Sie einen kleinen Eigenanteil zur Rentenversicherung und erwerben Rentenansprüche.

 

Rechtsstand: Geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV; Minijob-Grenze 603 € ab 2026; sozialversicherungsrechtliche Regeln zu Mehrfachbeschäftigungen, Stand Januar 2026.

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