Onlinehandel / EU-Umsätze und OSS-Verfahren

Beim Onlinehandel innerhalb der EU gilt das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) für digitale Dienstleistungen, Bücher, Telekommunikation oder Fernabsatzgeschäfte.

 

Anstatt sich in jedem EU-Land umsatzsteuerlich anzumelden, melden Sie einmalig in Deutschland und zahlen die jeweilige Landes-Umsatzsteuer über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

 

Das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) nach § 18j UStG ermöglicht es, Umsatzsteuer aus allen EU-Ländern zentral in Deutschland abzurechnen. Seit 01.07.2021 wurde der Umfang massiv ausgeweitet:

 

OSS umfasst jetzt (seit 2021):

 

  • Telekommunikation, Rundfunk, elektronische Dienstleistungen (TGE)
  • Fernabsatzgeschäfte (z. B. Bücher, Kleidung, Elektronik > 10.000 € EU-Umsatz)
  • Innergemeinschaftliche Lieferungen von Waren an Privatkunden in der EU
  • Leistungen an nicht steuerpflichtige Unternehmer in anderen EU-Staaten

 

Schwellenwert: Bei mehr als 10.000 € Umsatz innerhalb der EU pro Jahr müssen Sie OSS nutzen oder sich im Zielland umsatzsteuerlich registrieren.

 

 

Beispiel 1 (OSS-Grenze):


Ein deutscher Online-Coach verkauft Kurse an Privatkunden in Frankreich und Spanien für 8.000 € im Jahr. 

 

Da unter 10.000 € bleibt er bei der deutschen Kleinunternehmerregelung oder weist 19% deutsche USt aus.

 

Beispiel 2 (OSS-Pflicht):


Ein E-Book-Autor erzielt 15.000 € EU-Umsatz (Frankreich: 5.500 €, Italien: 6.000 €, Spanien: 3.500 €).

 

Er meldet sich beim OSS an, zahlt monatlich die Landes-USt-Richtlinienätze (FR: 20%, IT: 22%, ES: 21%) ans BZSt und stellt EU-Kunden OSS-Rechnungen ohne Landes-USt-Ausweis aus.

 

Vorteil: Einmalige OSS-Meldung in Deutschland → keine Auslandsregistrierungen → monatliche OSS-Umsatzsteuervoranmeldung ans BZSt.

 

Rechtsstand: § 1a Abs. 4 UStG; § 18j UStG (OSS-Erweiterung seit 01.07.2021); OSS-Grenze 10.000 € EU-Umsatz; monatliche OSS-Voranmeldung bis 10. des Folgemonats, Stand Januar 2026.

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