Onlinehandel / EU-Umsätze und OSS-Verfahren
Beim Onlinehandel innerhalb der EU gilt das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) für digitale Dienstleistungen, Bücher, Telekommunikation oder Fernabsatzgeschäfte.
Anstatt sich in jedem EU-Land umsatzsteuerlich anzumelden, melden Sie einmalig in Deutschland und zahlen die jeweilige Landes-Umsatzsteuer über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) nach § 18j UStG ermöglicht es, Umsatzsteuer aus allen EU-Ländern zentral in Deutschland abzurechnen. Seit 01.07.2021 wurde der Umfang massiv ausgeweitet:
OSS umfasst jetzt (seit 2021):
- Telekommunikation, Rundfunk, elektronische Dienstleistungen (TGE)
- Fernabsatzgeschäfte (z. B. Bücher, Kleidung, Elektronik > 10.000 € EU-Umsatz)
- Innergemeinschaftliche Lieferungen von Waren an Privatkunden in der EU
- Leistungen an nicht steuerpflichtige Unternehmer in anderen EU-Staaten
Schwellenwert: Bei mehr als 10.000 € Umsatz innerhalb der EU pro Jahr müssen Sie OSS nutzen oder sich im Zielland umsatzsteuerlich registrieren.
Beispiel 1 (OSS-Grenze):
Ein deutscher Online-Coach verkauft Kurse an Privatkunden in Frankreich und Spanien für 8.000 € im Jahr.
Da unter 10.000 € bleibt er bei der deutschen Kleinunternehmerregelung oder weist 19% deutsche USt aus.
Beispiel 2 (OSS-Pflicht):
Ein E-Book-Autor erzielt 15.000 € EU-Umsatz (Frankreich: 5.500 €, Italien: 6.000 €, Spanien: 3.500 €).
Er meldet sich beim OSS an, zahlt monatlich die Landes-USt-Richtlinienätze (FR: 20%, IT: 22%, ES: 21%) ans BZSt und stellt EU-Kunden OSS-Rechnungen ohne Landes-USt-Ausweis aus.
Vorteil: Einmalige OSS-Meldung in Deutschland → keine Auslandsregistrierungen → monatliche OSS-Umsatzsteuervoranmeldung ans BZSt.
Rechtsstand: § 1a Abs. 4 UStG; § 18j UStG (OSS-Erweiterung seit 01.07.2021); OSS-Grenze 10.000 € EU-Umsatz; monatliche OSS-Voranmeldung bis 10. des Folgemonats, Stand Januar 2026.
