Organschaften (Ertrag- und umsatzsteuerlich)
Die Organschaft ist ein steuerliches Gestaltungsinstrument, mit dem mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen steuerlich wie ein einziges Unternehmen behandelt werden können.
Sie spielt vor allem bei Unternehmensgruppen eine große Rolle.
Man unterscheidet zwei Formen:
- Ertragsteuerliche Organschaft (für Körperschaft- und Gewerbesteuer)
- Umsatzsteuerliche Organschaft (für die Umsatzsteuer)
Beide verfolgen ähnliche Ziele – funktionieren rechtlich aber unterschiedlich.
Ertragsteuerliche Organschaft
Bei der ertragsteuerlichen Organschaft werden die Gewinne und Verluste einer Tochtergesellschaft dem Mutterunternehmen zugerechnet.
Voraussetzungen:
Die Tochtergesellschaft ist finanziell in das Mutterunternehmen eingegliedert (mehrheitliche Beteiligung).
Es besteht ein Gewinnabführungsvertrag, der zivilrechtlich wirksam abgeschlossen und mindestens fünf Jahre durchgeführt wird.
Die Tochter wird wirtschaftlich und organisatorisch geführt.
Wirkung:
Der Gewinn der Tochter wird beim Mutterunternehmen versteuert.
Verluste der Tochter können mit Gewinnen anderer Konzerngesellschaften verrechnet werden.
Jede Gesellschaft bleibt rechtlich selbstständig, wird steuerlich aber zusammengefasst.
Typische Vorteile:
- Verlustverrechnung innerhalb des Konzerns
- Steuerliche Optimierung der Gesamtgruppe
- Vereinfachte Steuerplanung
Umsatzsteuerliche Organschaft
Bei der umsatzsteuerlichen Organschaft werden mehrere Unternehmen als ein einziger Unternehmer behandelt.
Voraussetzungen:
Es müssen drei Eingliederungen vorliegen:
- finanziell (Mehrheitsbeteiligung),
- organisatorisch (einheitliche Geschäftsführung),
- wirtschaftlich (enge wirtschaftliche Verflechtung)
Wirkung:
Nur der sogenannte Organträger ist umsatzsteuerlich Unternehmer.
Leistungen zwischen den verbundenen Unternehmen gelten nicht als steuerbare Umsätze.
Nur nach außen werden Umsätze erklärt und versteuert.
Typische Vorteile:
- Keine Umsatzsteuer auf konzerninterne Leistungen
- Vereinfachung von Abrechnungen
- Reduzierung von Liquiditätsbelastungen
Wichtiger Hinweis:
Die Voraussetzungen für eine Organschaft sind streng und werden von der Finanzverwaltung genau geprüft.
Fehler – etwa beim Gewinnabführungsvertrag oder bei der organisatorischen Eingliederung – können dazu führen, dass die Organschaft steuerlich nicht anerkannt wird.
Beispiel 1:
Die Mutter-GmbH hält 100 % an der Tochter-GmbH.
Es besteht ein Gewinnabführungsvertrag.
Die Geschäftsführung der Tochter wird von der Mutter bestimmt.
Die Tochter erbringt Leistungen ausschließlich für die Mutter.
Folge:
Ertragsteuerlich: Die Gewinne der Tochter werden der Mutter zugerechnet.
Umsatzsteuerlich: Leistungen zwischen Mutter und Tochter unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
Beispiel 2:
Eine Holding-GmbH hält 80 % an einer Produktions-GmbH und 60 % an einer Vertriebs-GmbH.
Zwischen Holding und Produktions-GmbH besteht ein Gewinnabführungsvertrag.
Die Vertriebs-GmbH ist zwar beteiligt, wird aber eigenständig geführt.
Produktions- und Vertriebs-GmbH tauschen umfangreiche Leistungen aus.
Folge:
Ertragsteuerlich: Nur die Produktions-GmbH ist Organgesellschaft.
Umsatzsteuerlich: Möglich ist eine Organschaft nur, wenn auch die organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung der Vertriebs-GmbH nachweisbar ist.
Fehlt sie, bleiben die Umsätze zwischen den Gesellschaften steuerbar.
Rechtsstand: § 14 KStG (ertragsteuerlich), § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG (umsatzsteuerlich), Stand Januar 2026.
