Photovoltaik
Einkommensteuerlich sind eingespeiste Solarstromerträge seit 01.01.2023 steuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG). Eigenverbrauch und Batteriespeicher sind ebenfalls unproblematisch.
Umsatzsteuerlich (wichtigste Neuerung):
- Installation von PV-Anlagen: 0% Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG seit 01.01.2023)
- Batteriespeicher und Zubehör: ebenfalls 0% USt
- Eingespeister Strom an Netzbetreiber: umsatzsteuerpflichtig (19%), Vorsteuerabzug möglich
Beispiel 1 (Haushalt mit 0% USt):
Sie installieren 2026 eine 10 kWp-Anlage + Batteriespeicher für 15.000 € netto (0% USt!).
Einkommensteuerlich steuerfrei, umsatzsteuerlich zahlt der Installateur keine USt und Sie können keine Vorsteuer abziehen. Einspeisevergütung (4.000 kWh × 8 ct/kWh = 320 €) bleibt steuerbar und steuerpflichtig.
Beispiel 2 (Gewerbliche Nutzung):
Eine GmbH installiert eine 50 kWp-Anlage für 60.000 € netto (0% USt).
Einkommensteuer: Steuerfreiheit greift wegen Überschreitung der kWp-Grenzen nicht, die gesamte Anlage unterliegt der Steuerpflicht.
Umsatzsteuer: Einspeiseerträge (20.000 €) mit 19% USt versteuern, Vorsteuerabzug aus anderen Eingangsrechnungen möglich.
Praxis-Tipp:
Privatpersonen sparen bei Installation ca. 19% durch den 0%-Satz (bei 15.000 € Anlage = 2.850 € Ersparnis).
Rechtsstand:
ESt: § 3 Nr. 72 EStG (BMF-Schreiben 15.08.2023)
USt: § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG (0% seit 01.01.2023), § 4 Nr. 8 UStG (Stromlieferung), Stand Januar 2026.
