Reisekosten

Reisekosten sind beruflich oder betrieblich veranlasste Aufwendungen, die entstehen, wenn Arbeitnehmer oder Unternehmer außerhalb ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte unterwegs sind.

 

Sie können – je nach Konstellation – als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht bzw. steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden.

 

Zu den Reisekosten gehören insbesondere:

 

1. Fahrtkosten

  • eigener Pkw: 0,30 € pro gefahrenem Kilometer
  • Bahn, Flug, Taxi, Mietwagen
  • öffentliche Verkehrsmittel

 

2. Verpflegungsmehraufwand (Pauschalen)

  • 14 € bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden
  • 28 € bei ganztägiger Abwesenheit
  • je 14 € für An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen

 

3. Übernachtungskosten

  • Hotelkosten inkl. Nebenkosten
  • Frühstück ggf. herauszurechnen, wenn es gesondert ausgewiesen ist

 

4. Reisenebenkosten

  • Parkgebühren
  • Maut
  • Gepäckaufbewahrung
  • berufliche Telefonate

 

Achtung: Abgrenzung zur Entfernungspauschale

 

Ein häufiger Fehler ist die Verwechslung von Reisekosten mit der Entfernungspauschale.

 

Entfernungspauschale:
Gilt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Es werden 0,38 € pro Entfernungskilometer (ab 2026) angesetzt, jedoch nur für die einfache Strecke.

 

Reisekosten:
Entstehen bei beruflichen Auswärtstätigkeiten außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte.
Hier können 0,30 € pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden – also für Hin- und Rückfahrt.

 

Wichtig zu wissen: 

 

  • Die Reise muss beruflich veranlasst sein.
  • Belege sollten aufbewahrt werden, vor allem für Fahrt- und Übernachtungskosten.
  • Bei gemischt veranlassten Reisen ist nur der berufliche Anteil abziehbar.
  • Arbeitgeber können Reisekosten innerhalb der gesetzlichen Grenzen steuerfrei erstatten.

Beispiel 1 (Tagesreise):

 

Ein Unternehmer fährt zu einem Kundentermin in eine andere Stadt:

 

  • 120 km einfache Strecke mit dem eigenen Pkw → 120km x  0,30 € x 2 Fahrten = 72 €
  • Abwesenheit 10 Stunden → 14 € Verpflegungspauschale
  • Parkgebühren 6 €

 

Abziehbare Reisekosten: 92 €.

 

Beispiel 2 (Mehrtägige Geschäftsreise):

 

Eine Mitarbeiterin reist drei Tage zu einer Messe in Köln:

 

  • Bahnkosten: 180 €
  • Hotel: 120 €
  • Verpflegungspauschalen: 56 €

Abziehbare Reisekosten: 356 €.


Der Arbeitgeber kann diese Beträge steuerfrei erstatten, sofern die Voraussetzungen eingehalten werden. Wurden die Kosten steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet, können die Kosten nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden.

 

Rechtsstand: § 9 Abs. 1 EStG (Werbungskosten); Reisekostengesetz (RKostG), Stand Januar 2026.

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