Reisekosten
Reisekosten sind beruflich oder betrieblich veranlasste Aufwendungen, die entstehen, wenn Arbeitnehmer oder Unternehmer außerhalb ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte unterwegs sind.
Sie können – je nach Konstellation – als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht bzw. steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden.
Zu den Reisekosten gehören insbesondere:
1. Fahrtkosten
- eigener Pkw: 0,30 € pro gefahrenem Kilometer
- Bahn, Flug, Taxi, Mietwagen
- öffentliche Verkehrsmittel
2. Verpflegungsmehraufwand (Pauschalen)
- 14 € bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden
- 28 € bei ganztägiger Abwesenheit
- je 14 € für An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen
3. Übernachtungskosten
- Hotelkosten inkl. Nebenkosten
- Frühstück ggf. herauszurechnen, wenn es gesondert ausgewiesen ist
4. Reisenebenkosten
- Parkgebühren
- Maut
- Gepäckaufbewahrung
- berufliche Telefonate
Achtung: Abgrenzung zur Entfernungspauschale
Ein häufiger Fehler ist die Verwechslung von Reisekosten mit der Entfernungspauschale.
Entfernungspauschale:
Gilt für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Es werden 0,38 € pro Entfernungskilometer (ab 2026) angesetzt, jedoch nur für die einfache Strecke.
Reisekosten:
Entstehen bei beruflichen Auswärtstätigkeiten außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte.
Hier können 0,30 € pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden – also für Hin- und Rückfahrt.
Wichtig zu wissen:
- Die Reise muss beruflich veranlasst sein.
- Belege sollten aufbewahrt werden, vor allem für Fahrt- und Übernachtungskosten.
- Bei gemischt veranlassten Reisen ist nur der berufliche Anteil abziehbar.
- Arbeitgeber können Reisekosten innerhalb der gesetzlichen Grenzen steuerfrei erstatten.
Beispiel 1 (Tagesreise):
Ein Unternehmer fährt zu einem Kundentermin in eine andere Stadt:
- 120 km einfache Strecke mit dem eigenen Pkw → 120km x 0,30 € x 2 Fahrten = 72 €
- Abwesenheit 10 Stunden → 14 € Verpflegungspauschale
- Parkgebühren 6 €
Abziehbare Reisekosten: 92 €.
Beispiel 2 (Mehrtägige Geschäftsreise):
Eine Mitarbeiterin reist drei Tage zu einer Messe in Köln:
- Bahnkosten: 180 €
- Hotel: 120 €
- Verpflegungspauschalen: 56 €
Abziehbare Reisekosten: 356 €.
Der Arbeitgeber kann diese Beträge steuerfrei erstatten, sofern die Voraussetzungen eingehalten werden. Wurden die Kosten steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet, können die Kosten nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Rechtsstand: § 9 Abs. 1 EStG (Werbungskosten); Reisekostengesetz (RKostG), Stand Januar 2026.
