Solidaritätszuschlag (Soli)
Der Solidaritätszuschlag (kurz: Soli) ist ein Zuschlag zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer.
Er beträgt 5,5 % der festgesetzten Steuer.
Seit 2021 wird er jedoch nur noch von einem kleinen Teil der Steuerpflichtigen erhoben – nämlich von Personen und Unternehmen mit höherer Steuerbelastung.
Wer zahlt den Solidaritätszuschlag?
Privatpersonen (Einkommensteuer):
Für die große Mehrheit entfällt der Soli vollständig.
Er fällt nur an, wenn die Einkommensteuer bestimmte Freigrenzen (2026: 20.350 €, 2fach bei Ehegatten) überschreitet.
Dazwischen gibt es eine sogenannte Milderungszone, in der der Zuschlag schrittweise ansteigt.
Kapitalerträge:
Auf Kapitalertragsteuer wird der Solidaritätszuschlag weiterhin regulär erhoben (5,5 %).
Unternehmen:
Kapitalgesellschaften zahlen den Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer unabhängig von Freigrenzen.
Wie wird er berechnet?
Der Solidaritätszuschlag beträgt:
5,5 % der festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
Nicht das Einkommen selbst ist also entscheidend, sondern die Höhe der Steuer.
Beispiel 1 (Kein Soli):
Eine Arbeitnehmerin zahlt im Jahr 12.000 € Einkommensteuer.
Diese liegt unterhalb der maßgeblichen Grenze.
Beispiel 2 (Höhere Steuerbelastung):
Ein Arbeitnehmer zahlt 25.000 € Einkommensteuer.
Darauf entfallen 5,5 % Solidaritätszuschlag:
25.000 € × 5,5 % = 1.375 €.
Wichtig zu wissen:
- Maßgeblich ist die festgesetzte Steuer, nicht das Bruttoeinkommen.
- Bei Zusammenveranlagung gelten höhere Freigrenzen.
- Auf Kapitalerträge fällt der Zuschlag grundsätzlich weiterhin an.
- Unternehmen mit Körperschaftsteuerpflicht zahlen den Soli immer.
