Solidaritätszuschlag (Soli)

Der Solidaritätszuschlag (kurz: Soli) ist ein Zuschlag zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer.

 

Er beträgt 5,5 % der festgesetzten Steuer.

 

Seit 2021 wird er jedoch nur noch von einem kleinen Teil der Steuerpflichtigen erhoben – nämlich von Personen und Unternehmen mit höherer Steuerbelastung.

 

Wer zahlt den Solidaritätszuschlag?

 

Privatpersonen (Einkommensteuer):

 

Für die große Mehrheit entfällt der Soli vollständig.

Er fällt nur an, wenn die Einkommensteuer bestimmte Freigrenzen (2026: 20.350 €, 2fach bei Ehegatten) überschreitet.

 

Dazwischen gibt es eine sogenannte Milderungszone, in der der Zuschlag schrittweise ansteigt.

 

Kapitalerträge:

 

Auf Kapitalertragsteuer wird der Solidaritätszuschlag weiterhin regulär erhoben (5,5 %).

 

Unternehmen:

 

Kapitalgesellschaften zahlen den Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer unabhängig von Freigrenzen.

 

Wie wird er berechnet?

 

Der Solidaritätszuschlag beträgt:

 

5,5 % der festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuer.

 

Nicht das Einkommen selbst ist also entscheidend, sondern die Höhe der Steuer.

 

Beispiel 1 (Kein Soli):

 

Eine Arbeitnehmerin zahlt im Jahr 12.000 € Einkommensteuer.

Diese liegt unterhalb der maßgeblichen Grenze.

 

Beispiel 2 (Höhere Steuerbelastung):

 

Ein Arbeitnehmer zahlt 25.000 € Einkommensteuer.

Darauf entfallen 5,5 % Solidaritätszuschlag:

25.000 € × 5,5 % = 1.375 €.

 

 

Wichtig zu wissen:

  • Maßgeblich ist die festgesetzte Steuer, nicht das Bruttoeinkommen.
  • Bei Zusammenveranlagung gelten höhere Freigrenzen.
  • Auf Kapitalerträge fällt der Zuschlag grundsätzlich weiterhin an.
  • Unternehmen mit Körperschaftsteuerpflicht zahlen den Soli immer.

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