Stundung beim Finanzamt
Mit einer Stundung können fällige Steuerschulden ausnahmsweise später oder in Raten gezahlt werden (§ 222 AO).
Sie ist kein bequemes Standardinstrument, sondern eine enge Ausnahme, wenn die sofortige Zahlung eine erhebliche wirtschaftliche Härte bedeuten würde – und trotzdem absehbar ist, dass die Steuerschuld in einem überschaubaren Zeitraum vollständig beglichen werden kann.
Das Finanzamt prüft dabei sehr genau, ob nicht zunächst andere Möglichkeiten zumutbar sind (z. B. Bankkredit, Einsatz von Vermögen). Entsprechend hoch sind die Anforderungen an den Antrag.
Voraussetzungen und Nachweise
Für eine Stundung verlangt das Finanzamt in der Praxis eine weitgehende Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Typisch sind:
- Nachweis der aktuellen Liquiditätslage
- Netto-Einkünfte (Lohnabrechnungen, Gewinnermittlung/BWA bei Selbständigen)
- Laufende Ausgaben (Miete, Kredite, Unterhalt, Versicherungen, Lebenshaltungskosten)
- Oft belegt durch Kontoauszüge der letzten 3–6 Monate
- Vermögensauskunft
- Bankguthaben, Wertpapiere, Lebens- und Rentenversicherungen
- Immobilien (Eigentumswohnungen, Häuser, Grundstücke)
- Fahrzeuge, Beteiligungen, sonstiges verwertbares Vermögen
Das Finanzamt prüft, ob vorhandenes Vermögen zumutbar verwertbar ist; ist das der Fall, wird eine Stundung häufig abgelehnt. - Nachweis, dass ein Bankdarlehen nicht oder nur zu unzumutbaren Bedingungen zu bekommen ist
- Beispiel: Ablehnungsschreiben der Hausbank, Hinweis auf ausgeschöpfte Kreditlinien oder negative Bonitätsmerkmale
Hintergrund ist der Grundsatz: Das Finanzamt ist keine Ersatzbank. - Plausibler Ratenplan
- Konkreter Vorschlag, in welcher Höhe monatliche Raten realistisch gezahlt werden können, dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Finanzamt in der Regel Steuerschulden maximal bis zu 6 Monate lang stundet.
- Begründung, warum diese Raten dauerhaft leistbar sind, ohne neue Schulden aufzubauen
Auf gestundete Beträge fallen grundsätzlich Stundungszinsen an (derzeit in der Regel 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr), die die Gesamtbelastung erhöhen.
Beispiel 1 (Hohe Einmalnachzahlung):
Ein Mandant erhält im November 2025 den Einkommensteuerbescheid 2024 mit einer Nachzahlung von 40.000 €.
Für 2025 wurden bislang nur 15.000 € Vorauszahlungen geleistet. Im Bescheid bzw. nachfolgender Anpassung werden folgende Beträge fällig:
Nachzahlung 2024: 40.000 € (fällig innerhalb eines Monats)
Restvorauszahlung 2025 zum 10.12.2025: 25.000 € (damit die Vorauszahlungen 2025 dem tatsächlichen Steueraufkommen entsprechen)
Vorauszahlungen 2026: ab 10.03.2026 jeweils 10.000 € pro Quartal
Damit entstehen innerhalb kurzer Zeit sehr hohe Zahlungsansprüche.
Der Mandant beantragt eine Stundung:
Er legt Einkommen, Ausgaben und Vermögenswerte offen.
Die Banken haben zusätzliche Kredite abgelehnt.
Er schlägt vor, die 65.000 € (40.000 € Nachzahlung + 25.000 € Restvorauszahlung) in z. B. 36 Monatsraten zu zahlen.
Wird die Härte anerkannt und der Ratenplan als realistisch eingestuft, kann das Finanzamt eine Stundung bewilligen – allerdings zuzüglich Stundungszinsen.
Beispiel 2 (Stundung abgelehnt wegen Vermögen):
Eine selbständige Mandantin hat eine Steuernachzahlung von 30.000 €. Liquidität ist knapp, sie beantragt Stundung.
Im Antrag zeigt sich jedoch:
Auf einem Wertpapierdepot liegen 50.000 €.
Es besteht eine nahezu abbezahlte Eigentumswohnung mit erheblichem Verkehrswert.
Das Finanzamt argumentiert, dass die Mandantin die Steuerschuld durch Verkauf eines Teils des Depots oder Aufstockung einer Immobilienfinanzierung begleichen könne.
Die Stundung wird daher abgelehnt, weil eine unzumutbare Härte nicht erkennbar ist.
Praxis-Hinweis:
Stundung ist Ermessensentscheidung der Finanzbehörde – es gibt keinen Rechtsanspruch, selbst wenn alle Unterlagen vollständig sind.
Die Hürden sind bewusst hoch, da der Staat keine allgemeine Ratenbank sein soll.
Rechtsgrundlage / Rechtsstand:
Stundung von Steuerforderungen: § 222 Abgabenordnung (AO)
Zinsen auf gestundete Steuern: § 234 AO (Stundungszinsen, Verweis auf § 238 AO zur Zinshöhe)
Allgemeine Vollstreckungs- und Zahlungsregelungen: insbesondere §§ 218 ff. AO
Rechtsstand: Februar 2026.
