Teileinkünfteverfahren (TEV)

Gilt für unternehmerisch beteiligte Gesellschafter (≥ 1% Beteiligung und berufliche Tätigkeit für die GmbH).

 

Dividenden/Veräußerungsgewinne aus dem Privatvermögen: 60% mit persönlichem Steuersatz, 40% steuerfrei; 60% der Aufwendungen (z. B. Darlehenszinsen) abziehbar (§ 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2, § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).

 

Wahlrecht: 

  • Teileinkünfteverfahren (60% steuerpflichtig, 40% steuerfrei mit persönlichem Steuersatz; § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2, § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG)
  • Abgeltungsteuer (25%; § 32d Abs. 1 EStG) 
  • Mit persönlichem Satz (§ 32d Abs. 6 EStG).

 

Beispiel 1 (Dividende):


Gesellschafter-Geschäftsführerin (30% Beteiligung) erhält 50.000 € Ausschüttung, und zahlt 5.000 € Zinsen für Anteile.

 

  • 60% (30.000 €) steuerpflichtig (z. B. bei 35% persönlichem Steuerdsatz: 10.500 €).
  • 40% (20.000 €) steuerfrei.
  • 60% Zinsen (3.000 €) abziehbar.
    Effektiv oft günstiger als 25% Abgeltungsteuer.

 

Beispiel 2 (Anteilsverkauf):

  • Verkauf mit 200.000 € Gewinn (≥ 1%, mitarbeitend).
  • 60% (120.000 €) steuerpflichtig.
  • 40% (80.000 €) steuerfrei.
    60% Verkaufskosten abziehbar.

 

Rechtsgrundlage: Steuerfreistellung von 40 % der Dividende/Veräußerungsgewinne: § 3 Nr. 40 EStG

Korrespondierende Nichtabziehbarkeit von 40 % der Aufwendungen: § 3c Abs. 2 EStG

Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen: § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 8 EStG

Abgrenzung zur Abgeltungsteuer / tarifliche Besteuerung bei Beteiligung ≥ 1 % und Tätigkeit für die Gesellschaft: § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG

©Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.