Thesaurierung vs. Ausschüttung (GmbH)
Thesaurierung bedeutet, dass die GmbH Gewinne im Unternehmen behält, statt sie an die Gesellschafter auszuschütten.
Der Gewinn wird dann nur auf Ebene der GmbH mit Körperschaftsteuer (15%), Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer belastet.
Solange nichts ausgeschüttet wird, fällt beim Gesellschafter keine zusätzliche Einkommensteuer an – das Geld steht für Investitionen, Tilgungen oder Rücklagen zur Verfügung (§§ 1, 7, 8 KStG; §§ 2, 6, 7 GewStG).
Bei Ausschüttung kommt die Einkommensteuer hinzu: entweder Abgeltungsteuer (25%) oder tarifliche Besteuerung (ggf. Teileinkünfteverfahren; § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Beispiel 1 (Gewinn thesauriert):
GmbH erzielt 2026 Gewinn von 100.000 €.
KSt: 15.000 €
Soli auf KSt: 825 €
GewSt (ca. 14%): 14.000 €
Rest (70.175 €) bleibt in der GmbH – keine Steuer beim Gesellschafter.
Beispiel 2 (Ausschüttung):
Die 70.175 € werden ausgeschüttet.
GmbH-Ebene: KSt/GewSt bereits gezahlt.
Gesellschafter: Wahlrecht zwischen Abgeltungsteuer (25%; § 32d Abs. 1 EStG) oder tariflich (§ 32d Abs. 6 EStG).
Vorteil Thesaurierung: Gesamtsteuer oft niedriger, solange Gewinn reinvestiert wird.
Rechtsgrundlagen:
Thesaurierung / Ausschüttung GmbH
Körperschaftsteuer: § 1, § 7, § 8 KStG; Gewerbesteuer: § 2, § 6, § 7 GewStG; Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividende): § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Abgeltungsteuer und Günstigerprüfung
Abgeltungsteuersatz 25 %: § 32d Abs. 1 EStG; Günstigerprüfung für alle Kapitaleinkünfte: § 32d Abs. 6 EStG; Sparer-Pauschbetrag: § 20 Abs. 9 EStG
