Umsatzsteuervoranmeldung
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen melden und zahlen die Nettoumsatzsteuer – Umsatzsteuer aus Rechnungen minus Vorsteuer – monatlich oder quartalsweise vorab elektronisch an das Finanzamt.
Die Frist endet grundsätzlich am 10. des Folgemonats. Hat das Unternehmen eine Dauerfristverlängerung verlängert sich die Abgabefrist um einen Monat (Auf Antrag beim Finanzamt).
Bei der monatlichen Voranmeldung ist für die Genehmigung der Dauerfristverlängerung eine sogenannte Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Zahllast des Vorjahres zu entrichten. Diese wird im Dezember verrechnet.
Der Voranmeldezeitraum hängt von den voraussichtlichen Abführungsbeträgen ab:
- monatlich bei ≥ 9.000 € / Jahr
- quartalsweise bei ≥ 2.000 € aber < 9.000 € / Jahr
- jährlich bei < 2.000 € / Jahr.
Praxishinweis: Hat ein Unternehmer mehrere Unternehmen, so ist nur eine konsolidierte Umsatzsteuer-Voranmeldung für alle Unternehmen abzugeben.
Beispiel 1 (Monatliche Voranmeldung mit Dauerfristverlängerung):
Eine GmbH erzielt im Januar 2026 20.000 € Umsatzsteuer aus Rechnungen und zieht 8.000 € Vorsteuer ab – netto 12.000 € fällig.
Mit Dauerfristverlängerung muss die Umsatzsteuer erst zum 10.03.2026 übermittelt und gezahlt werden.
Beispiel 2 (Quartalsvoranmeldung):
Eine GmbH mit niedrigem Umsatz (erwartet 2.500 € netto im Q1 2026) meldet quartalsweise und zahlt bis 10. April (oder 10. Mai verlängert).
Rechtsstand: Voranmeldungspflicht § 18 UStG; Wertgrenzen § 18 Abs. 2 UStG; Dauerfristverlängerung § 18 Abs. 5 UStG; elektronische Pflicht (Stand: Feb. 2026).
