Verlustvortrag & Verlustrücktrag

Entstehen in einem Jahr steuerliche Verluste, müssen diese nicht „verfallen“. Sie können mit Gewinnen anderer Jahre verrechnet werden – entweder rückwirkend oder in der Zukunft.

 

Man unterscheidet:

  • Verlustrücktrag (in frühere Jahre)
  • Verlustvortrag (in spätere Jahre)

Ziel ist es, die Steuerbelastung über mehrere Jahre hinweg auszugleichen.

 

Verlustrücktrag

 

Beim Verlustrücktrag wird ein Verlust mit positiven Einkünften des vorangegangenen Jahres verrechnet. Dort mindert er nachträglich die Steuer, es kommt zu einer Steuererstattung.

 

Der Rücktrag ist gesetzlich begrenzt und kann auf Antrag ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

 

Verlustvortrag

 

Beim Verlustvortrag wird der Verlust in die folgenden Jahre übertragen. Der Verlust mindert zukünftige Gewinne. Die Steuer fällt später geringer aus, der Vortrag ist zeitlich unbegrenzt möglich.

 

Praxishinweise: 

 

Verluste müssen in der Steuererklärung festgestellt werden, sonst gehen sie nicht automatisch in Folgejahre über.

 

Rücktrag und Vortrag greifen nur bei positiven Einkünften in anderen Jahren.

 

Unternehmer und Selbstständige profitieren besonders in Anlaufjahren.

 

Bei Kapitalgesellschaften gelten zusätzliche Sonderregeln.

 

Beispiel 1 (Verlustrücktrag):

 

Eine Selbstständige erzielt 2025 einen Gewinn von 40.000 € und zahlt darauf Einkommensteuer.
2026 macht sie einen Verlust von 15.000 €.

 

Folge:


Der Verlust kann in das Jahr 2025 zurückgetragen werden.


Die Steuer für 2025 wird neu berechnet – ein Teil wird erstattet.

 

Beispiel 2 (Verlustvortrag):

 

Ein Gründer erzielt im ersten Jahr einen Verlust von 25.000 €.


Im Folgejahr erwirtschaftet er einen Gewinn von 60.000 €.

 

Folge:


Der Verlust wird vorgetragen und mit dem Gewinn verrechnet.


Nur 35.000 € unterliegen der Besteuerung.

 

Rechtsstand: Verlustvortrag § 10d EStG; Rücktrag §§ 10b, 10c EStG (Stand: Feb. 2026).

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