Werbungskosten
Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind.
Sie mindern die steuerpflichtigen Einkünfte bei Arbeitnehmern – und damit die Einkommensteuer.
Viele Kosten erkennt das Finanzamt nur an, wenn sie beruflich veranlasst und belegbar sind.
Typische Werbungskosten
Zu den häufigsten zählen:
- Fahrtkosten zur Arbeit (Entfernungspauschale)
- Arbeitsmittel (z. B. Laptop, Fachliteratur, Bürostuhl)
- Fort- und Weiterbildungskosten
- Arbeitszimmer (unter bestimmten Voraussetzungen)
- Berufskleidung (typische Schutz- oder Uniformkleidung)
- Bewerbungskosten
- Beiträge zu Berufsverbänden
- Doppelte Haushaltsführung
Werbungskostenpauschbetrag
Arbeitnehmer erhalten automatisch einen Pauschbetrag von 1.230 € pro Jahr (Stand2026).
Nur wenn die tatsächlichen Kosten darüber liegen, lohnt es sich, einzelne Werbungskosten in der Steuererklärung anzugeben.
Praxishinweise:
Private Kosten sind nicht abzugsfähig.
Es muss ein klarer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bestehen.
Belege sollten aufbewahrt werden (auch wenn sie nicht immer eingereicht werden müssen).
Bei gemischt genutzten Gegenständen ist eine Aufteilung erforderlich.
Beispiel 1 (Arbeitnehmer mit Standardkosten):
Eine Angestellte hat im Jahr:
Fahrtkosten: 900 €
Fachbücher: 250 €
Bewerbungskosten: 150 €
Gesamt: 1.300 €.
Folge:
Die tatsächlichen Werbungskosten liegen über dem Pauschbetrag – sie wirken sich steuermindernd aus.
Beispiel 2 (Homeoffice und Arbeitsmittel):
Ein Arbeitnehmer kauft:
Smartphone für 1.400 €
Bürostuhl für 300 €
Er nutzt weiterhin regelmäßig sein häusliches Arbeitszimmer.
Folge:
Das Smartphone muss in der Regel abgeschrieben werden, der Stuhl kann ggf. sofort abziehbar sein.
Das Arbeitszimmer nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Ansonsten ggf. Homeofficepauschale.
Rechtsstand: Werbungskosten § 9 EStG; Pauschalen BMF-Schreiben (Stand: Feb. 2026).
